Abteilungsordnung

Abteilungsordnung
der Abteilung Tennis des TV Rellinghausen 91/24 e.V.
(Turnverein Rellinghausen, eingetragen in das Vereinsregister unter Nr. 1454)

§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilung

1. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbstständige und organisatorische Untergliederung des TV Rellinghausen e.V.

2. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Vereinssatzung des TV Rellinghausen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

4. Die Abteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der ihr durch die Satzung des TVR e. V. einge-räumten Rechte und Pflichten und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsgemäßen Ver-einszwecks für die Sportart Tennis wahr.

5. Die Abteilung vertritt den Verein in den Belangen der Fachsportart Tennis in den jeweils überge-ordneten Dachverbänden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Abteilung richtet sich nach §§ 4 und 5 der TVR-Satzung.

1.1. Die Mitgliedschaft zu beitragsvergünstigten Bedingungen als Schüler, Student oder Auszubil-dender über 18 Jahre ist gesondert zu beantragen und jährlich nachzuweisen durch Vorlage eines Belegs, der in der Regel bis zum 01. März eines jeden Jahres bei der Abteilungsleitung einzugehen hat. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis vor, besteht volle Beitragspflicht. Näheres regelt die Beitragsordnung der Abteilung Tennis.

2. Für die Benutzung der Tennisanlage ist die von der Abteilungsleitung herausgegebene Spiel- und Platzordnung einzuhalten.

§ 3 Jugend der Abteilung Tennis

Die Jugend der Abteilung Tennis verwaltet sich selbst nach der Tennis-Jugendordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach § 6 der TVR-Satzung.

§ 5 Geschäftsjahrbeiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Für die Festsetzung der Beiträge gelten § 7 Abs. 2 und 3 der Satzung des TV Rellinghausen e.V. mit folgender Maßgabe: Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Umlagen und deren jeweilige Fällig-keit bestimmt sich nach der für die Abteilung Tennis jeweils geltenden Beitragsordnung.

§ 6 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind

1. die Abteilungsversammlung
2. die Abteilungsleitung.

§ 7 Abteilungsversammlung

1. Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung.

2. Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.

3. Sie hat insbesondere

(a) die Abteilungsleitung und Kassenprüfer zu wählen,
(b) den Geschäftsbericht der Abteilungsleitung entgegenzunehmen,
(c) auf Antrag der Kassenprüfer zu beschließen, der Hauptversammlung des Vereins TV Rellinghausen e.V. die Entlastung der Vorstandsmitglieder aus der Abteilungsleitung vorzuschlagen,
(d) den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen,
(e) über Vorlagen der Abteilungsleitung und Anträge der Mitglieder zu beschließen,
(f) über Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Zuschüsse zu beschließen.

Im Übrigen gilt für die Abteilungsversammlung § 9 Abs. 4 und 5 der Satzung des TV Rellinghausen e. V. entsprechend.

§ 8 Einberufung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung

1. Es gilt für die Abteilungsversammlung § 10 der Satzung des TV Rellinghausen e. V. entsprechend.

2. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern, Angelegenheiten der Abteilung in die Tagesordnung aufzuneh-men. Solche Anträge müssen für die ordentliche Abteilungsversammlung spätestens bis zum 15. Januar des Jahres der Abteilungsleitung vorliegen.

§ 9 Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) dem ersten Abteilungsleiter,
(b) dem zweiten Abteilungsleiter als dessen Vertreter,
(c) dem Geschäftsführer,
(d) dem Kassenwart,
(e) dem Beisitzer für die Zuständigkeit für Clubhaus und Tennisanlage,
(f) dem Sportwart,
(g) dem Jugendwart.

2. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden einzeln für drei Jahre von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Leitungsmitglieds kann die Abteilungsleitung bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kommissarisch mit den jeweiligen Aufgaben betreuen. Es gilt § 12 Abs. 2 der Satzung des TV Rellinghausen e. V. entsprechend.

4. Der erste Abteilungsleiter oder sein Vertreter berufen bei Bedarf eine Sitzung der Abteilungsleitung ein und leiten sie. Für Beschlussfassungen stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Mitglieder der Abteilungsleitung. Die Stimme des ersten Abteilungsleiters oder im Falle seiner Abwesenheit des zweiten Abteilungsleiters geben bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.

5. Die Abteilung wird durch den ersten Abteilungsleiter, den zweiten Abteilungsleiter, den Geschäfts-führer und den Kassenwart vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Mitwirkung zweier, darunter zwingend aber mindestens des Abteilungsleiters oder seines Stellvertreters, er-forderlich und ausreichend.

6. Die Abteilungsleitung hat mindestens einmal jährlich dem Vorstand des TV Rellinghausen gegenüber Rechenschaft über die getätigten Ein- und Ausgaben zu legen. Dem Vorstand des TV Rellinghausen ist der jährliche Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die Abteilungskasse wird jedes Geschäftsjahr durch zwei Kassenprüfer geprüft.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte, der Hauptversammlung des Vereins, die Entlastung der Abteilungsleitung vorzuschlagen.

3. Kassenprüfer dürfen keinem Vorstandsgremium des Vereins oder seiner Abteilungen angehören.

4. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 11 Abteilungsordnung

Es gilt § 13 der Satzung des TV Rellinghausen e. V. entsprechend.

§ 12 Auflösung der Abteilung Tennis

Es gilt § 15 der Satzung des TV Rellinghausen e.V.

§ 13 Inkraftsetzung

Die Abteilungsordnung tritt mit der Eintragung der Satzung des TV Rellinghausen e.V. in der Fassung vom 25.01.2018 in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt diejenige vom 16.03.2000.

Stand: 21.03.2019